Für gebührenfinanzierten Rundfunk müssen andere Maßstäbe gelten
Der Aspekt der differenzierten Regelung der Werbebedingungen entsprechend den unterschiedlichen Finanzierungssystemen sollte, so der VÖZ, in der Richtlinie selbst verankert werden: "So erscheint es mit unserem Verständnis des öffentlichen Auftrags eines gebührenfinanzierten Rundfunks nicht vereinbar, wenn diesem die Möglichkeit eröffnet wird, Product Placement in Unterhaltungssendungen zu schalten, weil eben vom öffentlichen, gebührenfinanzierten Rundfunk ein höheres Maß an Unabhängigkeit und redaktioneller Glaubwürdigkeit zu verlangen ist als beim privaten Rundfunk." Daher wäre es wünschenswert, wenn das Verbot des Product Placement jedenfalls für das gebührenfinanzierte Fernsehen in der Richtlinie selbst wie bisher festgeschrieben bleibt.
"Geradezu einer Aufforderung zur Schaltung von Schleichwerbung ..."
Denn die Legalisierung von Product Placement, die nach den Reformvorstellungen der Kommission, ausgenommen in Nachrichtensendungen, Sendungen zum aktuellen Zeitgeschehen, Kindersendungen und Dokumentarfilmen, zulässig sein sollte, komme "geradezu einer Aufforderung zur Schaltung von Schleichwerbung in Fernsehfilmen sowie Unterhaltungssendungen gleich", stellt der VÖZ fest und verweist darauf, dass im Falle der Realisierung des Kommissionsvorschlags die österreichischen Printmedien bei der Kennzeichnung von Werbung wesentlich strengeren Regelungen unterworfen wären.
Die Legalisierung von Produktplatzierung in der geplanten Form würde auch, so der VÖZ, "unweigerlich einen Kommerzialisierungsschub beim Fernsehen bedeuten, der die herkömmlichen Grenzen von Programm und Werbung verwischt und sich auch negativ auf andere Medien auswirken würde". Ähnliche Bedenken äußert der Verband auch hinsichtlich der Lockerung der Sponsoringbestimmungen, wobei befürchtet wird, dass bei Realisierung dieses Vorschlags die Redaktionen dann keinerlei Handhabe gegen das Verlangen nach Einfluss von Sponsoren auf die Sendungsinhalte hätten.
Begrenzung der Werbezeit hat auch medienpolitische Funktion
Ausdrücklich spricht sich der VÖZ gegen eine Änderung bei den Werbezeitlimits, die Konsumenten vor allem in der werbestarken Primetime vor einer Überflutung mit Werbung schützen sollen, aus, vielmehr sollten sämtliche Werbeformen, auch Produktplatzierung und Sponsorhinweise, weiterhin in das Stundenlimit von 20 v.H. der vollen Stunde einbezogen bleiben. Bei der Begrenzung der Werbezeit betont der Verband auch die wichtige medienpolitische Funktion, das Werbeaufkommen des Fernsehens in der werbestarken Primetime zugunsten der anderen Medien zu regulieren. Abgelehnt wird auch die geplante Öffnung des Blockwerbegebots , weil bereits die geltende Regelung genügend Flexibilität in der Handhabung zulässt.



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